Badevergnügen, Erholung & Gesundheit
Haus- und Badeordnung der Bäder, Sport und Freizeit Salzgitter GmbH
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1. Allgemeines
1.1. Die Haus- und Badeordnung gilt für die von der Bäder, Sport und Freizeit Salzgitter GmbH (nachstehend BSF) betriebenen Bäder (Thermalsolbad Salzgitter-Bad und Stadtbad Salzgitter-Lebenstedt). Sie dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Bäder einschließlich der Eingangsbereiche und der Außenanlagen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die konsequente Nennung aller Geschlechter verzichtet. Gemeint sind jedoch stets alle Geschlechter.
1.2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Besucher verbindlich. Für die Einbeziehung in die an der Kasse geschlossenen Verträge gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist neben dem einzelnen Besucher der Vereins-/Übungsleiter bzw. der Veranstaltungsleiter für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich. Bei Schwimmstunden von Schulklassen, Kindergärten u. ä. hat die begleitende Aufsichtsperson diese Verpflichtung.
1.3. Die Badeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Besucher für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
1.4. Die Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind anzügliche Gesten und Äußerungen sowie körperliche Annäherungen untersagt. Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
1.5. Die Ausübung des Hausrechtes obliegt dem Personal oder weiteren Beauftragten. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung eingehalten werden. Besucher, die dagegen verstoßen bzw. Anordnungen nicht einhalten, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Besucher bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der BSF in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäftsführung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. Die Nichtbefolgung einer solchen Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich durch die BSF zur Anzeige gebracht werden.
1.6. Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
1.7. Etwaige Wünsche und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal entgegen. Es schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe.
1.8. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung der Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur bei Vorliegen einer Einwilligung der BSF erlaubt.
1.9. Für Pressefotos, TV-Aufnahmen, Interviews etc. bedarf es der Einwilligung der Geschäftsführung oder deren Beauftragte.
2. Öffnungszeiten, Badezeiten und Zutritt
2.1. Öffnungszeiten, Einlass- und Badeschluss werden durch die BSF festgesetzt und durch Aushang/Auslage im Eingangsbereich bekannt gegeben. Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen und für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
2.2. Die jeweils gültige Preisliste ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung (Aushang/Auslage im Eingangsbereich). Jeder Besucher muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder einer anderen Zutrittsberechtigung für die genutzte Leistung sein. Diese ist bis zum Verlassen der Bäder aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen (s. a. 2.12.). Jeder Besucher ist verpflichtet, erhaltenes Wechselgeld, ausgehändigte Wertkarten bzw. Mehrfachkarten sowie Kassenbelege an Ort und Stelle zu überprüfen und bei eventueller Unstimmigkeit sofort zu reklamieren. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
2.3. Die Verweildauer einschließlich Umkleidezeiten richtet sich nach dem vom Besucher gewählten Eintrittstarif, der durch Aushang bekannt gemacht ist. Bei Überschreitung der Verweildauer besteht laut entsprechendem Aushang der tariflichen Regelung Nachzahlungspflicht. Die Verweildauer beginnt mit dem Eingang an der Kasse bzw. dem Drehkreuz oder der Schlüsselübernahme und endet mit der Schlüsselrückgabe oder dem Ausgang an der Kasse bzw. dem Drehkreuz. Kann die tatsächliche Verweildauer und eine eventuelle Nachzahlungspflicht aufgrund des Verlustes hierfür vorgesehener Wertmarken (insbesondere Chip-Coin) nicht festgestellt werden, so berechnet sich das Nutzungsentgelt nach dem Zeitraum, der seit Öffnung des Betriebes am Tag des Verlustes und der Meldung des Verlustes durch den Besucher verstrichen ist. Der Besucher hat daher das Entgelt zu zahlen, welches gemäß der ausgehängten Preise für diesen Zeitraum zu zahlen wäre, abzüglich des im jeweiligen Bereich jeweils geltenden Mindesteintrittspreises. Dem Besucher bleibt vorbehalten, eine tatsächlich geringere Verweildauer nachzuweisen.
2.4. Letzter Einlass für Schwimmbad und Sauna ist grundsätzlich 60 Minuten vor Schließung. Für später eincheckende Fitness-Mitglieder steht grundsätzlich nur noch der Fitness-Bereich zur Verfügung. Das Kassenpersonal kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Einhaltung von Badeschluss und Schließungsende zugesichert wird bzw. erfahrungsgemäß unproblematisch ist.
2.5. Die Schwimmbereiche (einschließlich der Sauna), sämtliche Nebenbereiche sowie die Außenbereiche sind in jedem Falle, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Eintrittskarte, spätestens 20 Minuten vor Schließung zu verlassen. Mit Ablauf der Öffnungszeit ist das Gebäude zu verlassen. Kommt der Besucher dieser Pflicht nicht nach, kann die BSF die entstandenen Zusatzkosten geltend machen.
2.6. Die BSF behält sich vor, die Öffnungszeiten und die Nutzung einzelner Bereiche zugunsten von Veranstaltungen oder aus betrieblichen und witterungsbedingten Gründen einzuschränken. Bei Überfüllung ist das Aufsichtspersonal berechtigt, die Bäder oder die Sauna bzw. Teilbereiche vorübergehend zu schließen oder die Nutzung anderweitig zu regeln.
2.7. Die BSF kann die Benutzung der Bäder oder Teilen davon, z.B. für Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes entsteht.
2.8. Der Besuch der Bäder steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder einer anderen Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig. Vom Zutritt ausgeschlossen oder der Bäder verwiesen werden können insbesondere:
- a) Personen, die durch ihr Verhalten die Sicherheit, Ordnung oder den Betriebsfrieden stören,
- b) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, das Mitbringen, der Handel sowie der Konsum von Cannabis bzw. cannabishaltigen Produkten jeglicher Art und illegalen Rauschmitteln ist auf dem Betriebsgelände der Bäder zu jeder Zeit untersagt,
- c) Personen, die Tiere mit sich führen,
- d) Personen, die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden
- e) Personen, die die Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.
2.9. Personen, die sich aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen ohne fremde Hilfe im Badbereich nicht oder nicht sicher fortbewegen oder Badeinrichtungen ohne fremde Hilfe nicht oder nicht sicher nutzen können, bedürfen für den Zugang zu und während des gesamten Aufenthalts in bzw. der Nutzung von allen Badbereichen und -einrichtungen der Begleitung durch den bestellten Betreuer, anderenfalls der Begleitung durch eine geeignete Person ab 16 Jahren.
2.10. Kinder unter 10 Jahren sowie Nichtschwimmer bedürfen für den Zugang und während des gesamten Aufenthalts bzw. während der Nutzung von allen Badbereichen und -einrichtungen (Innen- und Außenbereiche, sämtliche Schwimmbecken, umzäuntes Gelände, Umkleiden, Toiletten, Duschen, Rutschen, Sprungtürme, Bewirtungsbereiche, etc.) einer verantwortlichen Begleitperson, welche die Personensorge bzw. Aufsichtspflicht für das oder die Kinder ausübt (pro Begleitperson maximal 5 Kinder, davon mindestens 2 Kinder mit Frühschwimmerabzeichen). Eine geeignete minderjährige Begleitperson ab 16 Jahren darf grundsätzlich nur 1 Kind beaufsichtigen. Bei Kindergartengruppen gilt, dass pro Betreuer maximal 7 Kinder beaufsichtigt werden dürfen. Kinder ab 7 Jahren müssen die geschlechtlich passende Umkleide/Dusche nutzen.
2.11. Wird eine gemäß Ziffer 2.9. und 2.10. begleitungspflichtige Person oder Personengruppe ohne eine der benannten Begleitpersonen angetroffen oder ist ihr eine solche Begleitperson nicht unmittelbar zuzuordnen, kann ihr der Zutritt zu dem Bad verweigert werden oder ihr die weitere Nutzung der Badbereiche und -einrichtungen (im Bedarfsfall unter vorläufiger Inobhutnahme durch das Badpersonal) bis zur zweifelsfreien Feststellung der Begleitperson untersagt werden. Die Aufsicht durch die Begleitperson ist stets in ausreichender Nähe zu der begleitungspflichtigen Person oder Personengruppe umsichtig, vorausschauend und durchgehend so auszuüben, dass jegliche erforderliche Personensorge und Assistenz für einen sicheren Aufenthalt in dem Bad und der sicheren Nutzung der Badeinrichtungen unter Beachtung der Haus- und Badeordnung gewährleistet ist.
2.12. Ein Besucher ist zur Zahlung eines erhöhten Nutzungsentgelts in Höhe von 35,00 € verpflichtet, wenn er
- a) sich Zutritt zum Solewellenbad, zum Sauna-Land, zum Fitness-Treff, zum Bewegungsbecken oder zum Stadtbad ohne eine für die jeweilige Einrichtung gültige Eintrittskarte verschafft hat
- b) unberechtigt einen ermäßigten Tarif in Anspruch nimmt
- c) Gruppen-, Vereins- oder Schulkarten zu einer nicht zugewiesenen Zeit nutzt
- d) die Eintrittskarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
Ermäßigte Eintrittskarten sind nur gültig, wenn die Berechtigung durch Vorlage eines Ausweises nachgewiesen werden kann.
Ist der Besucher nicht bereit oder in der Lage, das erhöhte Nutzungsentgelt sofort zu entrichten, so erhält er eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit einer Fristsetzung von einer Woche. Wird das erhöhte Nutzungsentgelt nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist von einer Woche entrichtet, wird für jede schriftliche Zahlungserinnerung ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € erhoben. Außerdem kann ein zeitlich begrenztes oder auch dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden.
2.13. Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet. Dies gilt auch bei höherer Gewalt sowie vorübergehender Mängel oder Einschränkungen.
2.14. Für Mehrfachkarten und Gutscheine gilt eine Einlösungsfrist von drei Jahren (gerechnet ab Ende des Kaufjahres). Anschließend verfallen diese. In begründeten Fällen (z. B. bei Krankheit) kann die Benutzungsfrist um 12 Monate verlängert werden.
2.15. Eine Bargelderstattung für Mehrfachkarten, Gutscheine und Wertkarten – auch von Teilbeträgen – ist nicht möglich.
2.16. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. Die Sicherung der Schränke und Fächer richtet sich nach den Erfordernissen und Risiken der von den Besuchern üblicherweise unterzubringenden Sachen in derartigen Schränken und Fächern. Es liegt in der Verantwortung des Besuchers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. Wertfachschlüssel dürfen nicht im Garderobenschrank deponiert werden, sondern müssen wie auch Schlüssel für Garderobenschränke immer am Körper getragen werden.
2.17. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
2.18. Besucher müssen Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende von der BSF überlassene Gegenstände
- a) Garderobenschrankschlüssel
- b) Wertfachschlüssel
- c) Transponder
- d) Datenträger des Zahlungssystems (Chip-Coin)
- e) Verleihartikel
so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat der Besucher Schlüssel, Transponder und Chip-Coins am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad mitzuführen und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Besuchers vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Besucher. Bei schuldhaftem Verlust eines der o. g. Gegenstände ist ein Pauschalbetrag von 10,00 € zu entrichten (Verlust Chip-Coin Stadtbad = 5,00 €). Dem Besucher wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er niedriger ist als der Pauschalbetrag. Der Besucher kann den geleisteten Betrag zurückerhalten, wenn der Gegenstand innerhalb von 7 Tagen nach Feststellung des Verlustes zurückgegeben wird.
3. Verhalten in den Bädern
3.1. Die Besucher haben alles zu unterlassen, was die guten Sitten sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung verletzt oder gefährdet. Nicht gestattet sind:
- a) jede Art der Lärmbelästigung,
- b) das Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen jeglicher Art,
- c) das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und in die
- Schwimmbecken und jede andere Verunreinigung der Anlagen und des Badewassers,
- d) Kaugummi kauen während des Schwimmens,
- e) das Fotografieren und Filmen auch mit mobilen Endgeräten (Ausnahmen sind möglich, wenn keine kommerziellen Interessen verfolgt werden und die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht berührt werden. Hier kann das Personal auf Anfrage vor Ort eine Ausnahme erteilen.),
- f) die Benutzung von Ferngläsern
- g) die Nutzung von Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten, Fernsehgeräten oder anderen Medien (wenn
- es dadurch zu Belästigungen der übrigen Besucher kommt),
- h) Haare schneiden/färben, Fuß- und Nagelpflege, rasieren etc.,
- i) das Auswaschen von Handtüchern oder sonstigen Kleidungsstücken (außer Badebekleidung)
- j) offenes Feuer bzw. Glühkohle (z. B. Grillen, Shisha).
3.2. Besucher dürfen Barfußbereiche (u.a. Barfußgang hinter den Umkleidekabinen, Duschräume, Schwimm- und Saunaräume) nicht mit Straßenschuhen betreten. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
3.3. Vor Benutzung der Becken muss eine gründliche Körperreinigung in den dafür vorgesehenen Duschräumen vorgenommen werden. Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Kinder unter sieben Jahren in Begleitung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können zum Duschen die Räumlichkeiten beider Geschlechter nutzen. Kinder ab 7 Jahren sind angehalten, die geschlechtsspezifischen sanitären Einrichtungen aufzusuchen.
3.4. Die Nutzung der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Dazu zählen oberhalb des Knies endende Badehosen/-shorts und Badeanzüge, Bikinis und Burkinis. Das Tragen von Unterwäsche unter der Badekleidung ist aus hygienischen Gründen untersagt.
3.5. Aus Hygiene- und Sicherheitsgründen wird das Tragen von rutschfesten Badeschuhen empfohlen.
3.6. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken und zerbrechlichen Behältnissen ist nicht gestattet (insbesondere Barfußbereiche). Kleinere Speisen (ohne Geruchsbelästigung) und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr in bruchsicheren Behältnissen mitgebracht werden. Im Gastronomiebereich dürfen keine mitgebrachten Speisen/Getränke verzehrt werden.
3.7. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Die Nutzung der Wasserattraktionen verlangt Umsicht und Rücksichtnahme auf andere Besucher.
3.8. Im Gebäude besteht Rauchverbot. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Auf Freiflächen (z. B. Liegewiese) ist Rücksicht auf andere Besucher zu nehmen. Zigarettenreste sind in den dafür bereitgestellten Aschenbechern zu entsorgen.
3.9. Ob eine Sprunganlage freigegeben wird, entscheidet das Aufsichtspersonal. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
- a) der Sprungbereich frei ist,
- b) vom Sprungbrett nur nach vorn gesprungen wird,
- c) nur eine Person das Sprungbrett betritt,
- d) das Wippen auf dem Sprungbrett nicht erwünscht ist,
- e) der Sprungbereich anschließend unverzüglich zu verlassen ist.
Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.
3.10. Rutschen dürfen nur entsprechend der Hinweisschilder benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.
3.11. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.
3.12. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorcheln, Animationsgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
3.13. Ballspiele etc. im Wasser sind nur mit Genehmigung der Badaufsicht erlaubt.
3.14. Der Schwimmerbereich darf nur von geübten Schwimmern, die sich aus eigener Kraft ohne Schwimmhilfen (Schwimmflügel etc.) im Wasser fortbewegen können, benutzt werden. Kindern ist die Nutzung des Schwimmerbereichs nur gestattet, sofern diese mindestens das Frühschwimmerabzeichen „Seepferdchen“ besitzen und von einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Erziehungsberechtigter, geübter Schwimmer etc.) begleitet werden. Einer Aufsichtsperson bedarf es nicht, wenn Kinder mindestens das Jugendschwimmabzeichen Bronze besitzen.
3.15. Der Aufenthalt von Kindern, die des Schwimmens unkundig sind, ist auch im Nichtschwimmerbereich nur unter Aufsicht der Eltern oder einer geeigneten Aufsichtsperson und nur mit Hilfe von Hilfsmitteln (Schwimmflügeln und dgl.) zulässig. Der alleinige Aufenthalt im Nichtschwimmerbereich ohne die Eltern oder eine geeignete Aufsichtsperson ist nur gestattet, sofern das Kind mindestens das Frühschwimmerabzeichen „Seepferdchen“ und eine ausreichende Wassersicherheit besitzt.
3.16. Kinder, die eine Windel benötigen, haben zu jeder Zeit eine Schwimmwindel zu tragen (bis zu 2 Jahren ist diese vorgeschrieben).
3.17. Stellt die Badaufsicht fest, dass eine Person keine ausreichende Wassersicherheit besitzt, ist das Personal ermächtigt, diese Person auf das für sie geeignete Becken zu verweisen.
3.18. Stühle, Liegen und Strandkörbe dürfen maximal für 30 Minuten reserviert werden. Bei Bedarf kann das Aufsichtspersonal die Stühle/Liegen für andere Gäste freigeben. Eine Reservierung für andere Personen ist nicht gestattet.
3.19. Die Wechselkabinen dienen nur zum An- und Auskleiden. Zur Aufbewahrung der Garderobe sind die vorhandenen Garderobenschränke zu nutzen.
3.20. Es dürfen keine Türen geöffnet werden, deren Bezeichnung darauf hinweist, dass die dahinter liegenden Räume nicht für Besucher bestimmt sind. Insbesondere dürfen Türen, die in den Außenbereich führen, außer in Notfällen, nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Aufsichtspersonals geöffnet werden.
3.21. Die Bedienung technischer Anlagen hat ausschließlich durch das Personal zu erfolgen. Jedes Hantieren an Einrichtungen der Bäderanlagen, die nicht für die unmittelbare Benutzung durch den Besucher vorgesehen sind, hat zu unterbleiben. Unbefugte Betätigung kann zu weitreichenden Haftungsansprüchen führen; eine Anzeige wegen Sachbeschädigung ist nicht ausgeschlossen.
3.22. Außenbecken und Freiflächen sind bei drohendem Unwetter nach Aufforderung durch das Personal unverzüglich zu verlassen.
4. Haftung
4.1. Die BSF haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der BSF, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
4.2. Zu den wesentlichen Vertragspflichten der BSF zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Nutzung der Bäder zu ermöglichen, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind. Dies gilt auch für die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1. Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen der Bäder abgestellten Fahrzeuge.
4.3. Dem Besucher wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände in die von der BSF betriebenen Bäder mitzunehmen. Von Seiten der BSF werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die BSF nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen von der BSF zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder Wertfach begründet keinerlei Pflichten der BSF in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände (s. a. 2.16.).
4.4. Schadensfälle, insbesondere Körperverletzungen oder sexuelle Zuwiderhandlungen, sind dem Aufsichtspersonal unverzüglich zu melden.
4.5. Der Besucher haftet für jeden schuldhaft verursachten Schaden, den er der BSF durch nicht sachgemäße Benutzung der Bäder und seiner Einrichtungen oder durch sein Verhalten in den Bädern zufügt. Schäden sind dem Aufsichtspersonal, unter Angabe der Personalien, unverzüglich zu melden.
5. Zusätzliche Bestimmungen für die Sauna
5.1. In der Sauna wird ein besonderes Maß an Ruhe und Ordnung erwartet. Da keine ständige Aufsicht anwesend ist, ist das Empfangspersonal dazu angehalten, in Zweifelsfällen bereits den Einlass zur Sauna zu verwehren. Dies trifft z.B. zu, wenn bereits das Verhalten einer Person oder Gruppe das Nichteinhalten von Ruhe und Ordnung vermuten lässt oder die notwendigen Saunautensilien nicht mitgeführt werden.
5.2. Notwendige Saunautensilien sind zwei große Handtücher (Liege- und Trockentuch), Badesandalen, Seife/Duschgel und möglichst Bademantel.
5.3. Der Saunabereich ist textilfreie Zone (Nutzung mit Badebekleidung ist nicht gestattet).
5.4. Das Sauna-Armband ist immer gut sichtbar am Handgelenk zu tragen und darf nicht an andere Personen weitergegeben werden (s. a. 2.12.).
5.5. Vor Beginn der Saunagänge und vor Benutzung des Saunapools muss eine gründliche Körperreinigung vorgenommen werden. Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden.
5.6. Die Benutzung der Saunaräume ist nur mit einem ausreichend großen Liegehandtuch (bzw. Sitztuch im Dampfbad) gestattet. Jede Verunreinigung der Bänke ist zu vermeiden. Aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen (Stolpergefahr) ist es nicht gestattet, die Saunaräume mit Schuhwerk zu betreten. Handtücher sind beim Verlassen der Saunakabinen mitzunehmen. Jedes Trocknen von Handtüchern im Saunaraum oder auf Heizkörpern anderer Räume ist nicht gestattet.
5.7. Die in den Schwitzräumen aufsteigenden Bänke verlangen ein vorsichtiges Besteigen der einzelnen Stufen. Das Gleiche gilt für das Wiederhinabsteigen. Die Anbringung von Geländern innerhalb des Saunaraumes gehört nicht zur üblichen Ausstattung.
5.8. Bei Benutzung des Saunaraumes sind die hohen Temperaturen, 40°C am Fußboden, bis 100°C an der Decke, zu beachten. Entsprechende Vorsicht ist geboten. Eine Berührung des Ofens ist ebenso zu unterlassen wie das Berühren und Hantieren an Thermostaten, Thermometern und Einrichtungen des Saunaraumes.
5.9. Das Mitbringen von Spirituosen oder stark riechenden Essenzen, insbesondere das Aufschütten solcher Substanzen oder gar brennbarer ätherischer Öle auf den Ofen, ist streng verboten. Die eigene Sicherheit und das Leben der Saunagäste sind durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift auf das Höchste gefährdet, da sich derartige Substanzen bei falscher Handhabung im Ofen entzünden und zu Saunabränden führen können.
5.10. Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, körperliche Betätigungen, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen etc. nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.
5.11. Bei Nutzung der Saunaräume wird eine Aufwärmphase von 8 bis 12 Minuten empfohlen, maximal 15 Minuten. Nach dem Saunabad sollte mindestens die gleiche Zeit zum Abkühlen verwendet werden.
5.12. Saunatüren sind beim Betreten und Verlassen sofort und leise zu schließen. Saunatüren dürfen nicht offengehalten werden.
5.13. Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden, insbesondere nicht zum Trocknen von Handtüchern genutzt werden, da sonst keine Wärmeabgabe in den Raum möglich ist.
5.14. Haare schneiden/färben, Rasur, Maniküre, Pediküre etc. ist nicht gestattet.
5.15. In den Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden. Ruheliegen und Sitzflächen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
5.16. Taschen sind im Garderobenschrank zu deponieren (aus Platzgründen ist eine Mitnahme in den Saunabereich nicht gestattet).
5.17. Kinder dürfen ab 5 Jahren und nur in Begleitung eines Erwachsenen in die Sauna (ab 7 Jahren nur in die geschlechtlich passende Damen- bzw. Herrensauna).
5.18. In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.
5.19. Rauchen soll generell vermieden werden, ansonsten ist Rauchen nur im Saunagarten gestattet, wenn andere Besucher dadurch nicht gestört werden.
5.20. Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
5.21. Der Notruf darf nur im Notfall betätigt werden („Erste Hilfe“).
6. Zusätzliche Bestimmungen für das Bewegungsbecken
6.1. Vor Benutzung des Bewegungsbeckens muss eine gründliche Körperreinigung vorgenommen werden. Hierfür stehen die Schwimmbad-Duschen zur Verfügung (die Dusche am Bewegungsbecken steht nur in Einzelfällen zur Verfügung und sollte möglichst nicht während einer Therapie benutzt werden).
6.2. Aufgrund der Wegführung durch den Umkleidebereich und der unterschiedlichen Temperaturen wird die Verwendung eines Bademantels bzw. großen Handtuchs empfohlen.
6.3. Das Bewegungsbecken darf nur benutzt werden, wenn der Übungsleiter anwesend ist und dies gestattet.
6.4. Umkleide- und Duschräumlichkeiten werden bis zu 30 Min. vor bzw. nach der Therapiezeit bereitgestellt.
7. Zusätzliche Bestimmungen für den Fitness-Treff
7.1. Für Fitness-Treff Mitglieder gelten zusätzlich die Vertragsbedingungen gemäß Mitgliedsvertrag in der aktuellen Fassung.
7.2. Mitglieder und Tagesgäste versichern ausdrücklich, dass sie gesundheitlich in der Lage sind, die Einrichtungen zu nutzen.
7.3. In den Trainingsräumen und im Gymnastikraum sind Sportschuhe (keine Straßenschuhe) mit heller bzw. nicht färbender Sohle zu tragen.
7.4. Aus hygienischen Gründen ist ein Handtuch als Unterlage für die Trainingsgeräte wie auch in den Kursen zu benutzen. Die Ausdauergeräte sollten nach Benutzung desinfiziert bzw. gereinigt werden.
7.5. Bei der Fensterlüftung ist auf andere Besucher Rücksicht zu nehmen (z. B. möglichst nur „Stoßlüften“, um Zugwirkung zu vermeiden).
8. Ausnahmen
8.1. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
9. Videoüberwachung
9.1. Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche der Bäder werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Videoüberwachung dient insbesondere der Zutrittskontrolle, Kassensicherheit, Schutz vor Vandalismus und Einbruch. Im Umkleidebereich werden nur Gänge bzw. Schrankbereiche videoüberwacht, die normal einsehbar sind. Aufzeichnungen dürfen nur in begründeten Fällen ausgewertet und ggf. an die Polizei weitergeleitet werden. Als Rechtsgrundlage dient Art. 6 Abs. 1 lit. f) EU-DSGVO. Gespeicherte Daten werden spätestens nach einer Woche gelöscht.
10. Bildaufnahmen
10.1. Sofern Bildaufnahmen zu gewerblichen Zwecken (Abdruck in Presse, Werbung, Homepage etc.) gemacht werden, wird hierauf gesondert hingewiesen. Bei angekündigten Veranstaltungen erklären sich die Teilnehmer oder deren gesetzliche Vertreter mit ihrer Teilnahme damit einverstanden, dass Bildaufnahmen und ggf. Namen zu gewerblichen Zwecken abgedruckt werden. Ausnahmen von der Hinweis- bzw. Zustimmungspflicht bestehen, wenn Gebäudeteile oder Veranstaltungen abgebildet werden, wobei das Bild nicht vordergründig von einer Person geprägt wird bzw. die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen ist.
11. Streitbeilegungsverfahren
11.1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online- Streitbeilegung (OS) bereit. Die BSF ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen erreichen Sie die BSF montags bis freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr unter Telefon 05341 839 4432 oder per E-Mail: info@bsf-sz.de.
12. Gültigkeit
12.1. Die Haus- und Badeordnung tritt am 15.05.2024 in Kraft.
Kontakt
Stadtbad Salzgitter-Lebenstedt
Zum Salzgittersee 25
38226 Salzgitter
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